Prüfungen in Schulen und Bildungseinrichtungen



Schulen und Bibliotheken, Universitäten und sonstige Bildungseinrichtungen sind regelmäßig besuchte und genutzte Räumlichkeiten. In Deutschland gibt es 215 Fachhochschulen, 107 Universitäten, 52 Kunsthochschulen, 30 Verwaltungshochschulen sowie mehr als 40000 Schulen. In den regulären Räumen dieser Bildungsstätten sind zumeist handelsübliche elektrische Betriebsmittel anzutreffen. Neben den Beleuchtungen, stationären Anlagen, Haupt- und Unterverteilungen, sind auch größere Computerräume, sogenannte CIP-Inseln/Pools anzutreffen.

Je nach Größenordnung von Bildungseinrichtungen und ihrer Art und Beschäftigtenzahl können erhebliche Zuleitungskapazitäten in Anspruch genommen werden. In den Räumlichkeiten dieser Arbeits- und Versammlungsstätten halten sich viele Menschen auf. Daher müssen entsprechende Notstromersatzlösungen vorhanden sein, damit die Sicherheitsbeleuchtung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Anlagen zur Löschwasserversorgung aufrecht erhalten bleiben. Notstromaggregate müssen in regelmäßigen Prüfungen nach DIN VDE 0107 und DIN VDE 0108 geprüft werden.

Prüfung von Servern
DIN VDE 0701/0702 & 0105 - 100
Prüfung von Netzwerkkomponenten
DIN VDE 0701 & 0702 gemäß DGUV V3 & V4
Prüfung von ortsfesten Anlagen
DIN VDE 0100 teil 600 & DIN VDE 0105 teil 100 gemäß DGUV V3
Prüfung von Bürogeräten
DIN VDE 0701 & 0702 gemäß DGUV V3 & V4

Bildungseinrichtungen müssen über stets sichere Anlagen und Betriebsmittel verfügen. Die Unerlässlichkeit geeigneter Prüfungen begründet sich allein dadurch, dass sich unter anderem schutzbefohlene Personen in solchen Räumlichkeiten aufhalten. Der eingespeiste Strom muss über ordnungsgemäß installierte und intakte Haupt- und Unterverteilungen in die Räumlichkeiten geleitet werden. Auch Pufferbatterien bzw. Notstromdieselaggregate müssen ordnungsgemäß im Wirkkreis installiert sein und Kapazitätsengpässe wirksam überbrücken. Es muss gewährleistet sein, dass jegliche Personen die Einrichtungen durch die entsprechenden Rettungsmaßnahmen, wie den Schutzbeleuchtungen, verlassen können. Aber auch der generelle Umgang mit den zugänglichen Betriebsmitteln müssen den anerkannten Regeln der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der DGUV Vorschrift 3 + 4 gerecht werden.